
Eine ausländische Firma, die Waren und Leistungen aus dem Ausland liefern möchte, ohne eine physische Präsenz in Dubai zu unterhalten, kann eine Handelsvertretung ernennen. Die Hauptbestimmung des Bundeshandelsvertretungsgesetzes (Federal Commercial Agency Law) Nr. 18 von 1981, abgeändert durch Gesetz Nr. 14 von 1988 besagt, dass ein Lokalagent ein VAE Staatsangehöriger oder eine 100%ige VAE Firma sein muss.
Ein Handelsvertreter darf in den VAE erst tätig sein, wenn er im Handelvertretungsregister (Commercial Agency Registry) Ministerium für Wirtschaft und Handel (Ministry of Economy and Commerce) eingetragen ist. Die Voraussetzungen und Verfahren für eine Ernennung sind:
Ein Handelsvertretungsabkommen soll von beiden Parteien unterschrieben werden, und, falls dies in Dubai geschieht, von einem Gerichtsnotar beglaubigt werden. Dieses Abkommen muss dann von einem beglaubigten Übersetzer ins Arabische übertragen werden. In Dubai kann man schnell einen beglaubigten Übersetzer finden.
Wenn das Abkommen außerhalb der VAE unterschrieben wurde:
- Muss es von einem Notar vor Ort beglaubigt werden.
- Die Unterschrift und das Siegel des Notars müssen vom dortigen Außenministerium beglaubigt werden.
- Das Abkommen muss von der Botschaft oder dem Konsulat der VAE, oder, falls keine existiert, von der Botschaft eines arabischen Staates beglaubigt werden.
- Wenn die Dokumente in den VAE ankommen, müssen diese dem Außenministerium vorgelegt werden, zwecks Beglaubigung des Stempels der Botschaft oder des Konsulats, um danach von einem geprüften und zugelassenen Übersetzer in die arabische Sprache übersetzt zu werden.

Der Handelsvertreter muß im Ministerium für Wirtschaft und Handel (Ministry of Economy and Commerce) registriert werden.
Der Auftraggeber kann einen einzelnen Vertreter für die VAE ernennen oder einen Handelsvertreter in jedem der Emirate oder für jedes Produkt ernennen. In der Praxis ernennen viele ausländische Firmen mehrere Vertreter für verschiedene Gebiete des Landes. Ein Handelsvertreter hat das Recht auf einen Exklusivvertrag und erhält eine Entschädigungsprovision für Abschlüsse, die der Auftraggeber selbst oder durch Dritte im Vertragsgebiet des Vertreters macht.
Die Dauer des Abkommens kann auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden, aber es ist nicht zulässig, dass der Auftraggeber ein Vertretungsabkommen ohne Zustimmung des Vertreters kündigt, es sei denn, wegen Gründen, die das Komittee für Handelsvertretung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel (Commercial Agencies Committee of the Ministry of Economy and Commerce) befürwortet. Ist kein vertretbarer Grund vorhanden, hat der ehemalige Vertreter das Recht auf einen angemessenen Ausgleich. Daher soll der Vertreter sorgfältig ausgesucht werden.
In bestimmten Fällen kann ein Handelsvertreter, der Rechte in den gesamten VAE hat, Vertriebshändler in den anderen Emiraten ernennen oder ein Gemeinschaftsunternehmen oder Teilhaberschaft mit einem Bürger eines Nachbaremirates gründen.